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Statut der Vereinigung der Jungen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Bozen
Gründung und Zielsetzung
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Artikel 1
Zwischen den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, welche
dieses Statut anerkennen, wird eine Berufsvereinigung
gegründet, welche sich auf italienisch als "UNIONE GIOVANI
DOTTORI COMMERCIALISTI DI BOLZANO", auf deutsch als
"VEREINIGUNG DER JUNGEN WIRTSCHAFTSPRÜFER UND STEUERBERATER
AUS BOZEN" und auf ladinisch als "LIA DI JËUNI REVISËURES DI
CONC Y CUNSULËNTC DLA CHËUTES DE BULSAN" bezeichnet.
Die Vereinigung beabsichtigt zwischen den jungen
Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern eine freundschaftliche
und solidarische Verbundenheit herzustellen; die
Schwierigkeiten dieser Berufsgruppe zu meistern; durch
gegenseitige Unterstützung den Berufseinstieg zu erleichtern;
in jeder sinn- und zweckvoll erachteten Situation den
Mitgliedern dieser Vereinigung mit allen zur Verfügung
stehenden Mitteln zu unterstützen.
Die Vereinigung schließt sich der NATIONALEN VEREINIGUNG
DER WIRTSCHAFTSPRÜFER UND STEUERBERATER an und erkennt die
Zielsetzungen, Bestimmungen und Richtlinien desselben an.
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Artikel 2
Die Dauer dieser Vereinigung gilt als unbefristet.
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Artikel 3
Die Vereinigung hat ihren Geschäftssitz am Wohnort des
amtierenden Präsidenten und kann per Beschluß des
Verwaltungsorganes – in dieser Vereinigung als Verwaltungsrat
bezeichnet – anderswo verlegt werden.
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Artikel 4
Die Vereinigung wickelt ihre Tätigkeit vorwiegend
folgendermaßen ab, und zwar durch:
- Sitzungen oder Generalversammlungen;
- Verwirklichung der angenommenen und genehmigten Projekte
der Studienkommission;
- Förderung, Organisation und Aktivierung jener
Dienstleistungen, welche die Ausübung der Berufstätigkeit
erleichtern;
- Abhaltung von Kursen, Tagungen; Gewährung von
Studienstipendien; Abhaltung von Wettbewerben.
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Artikel 5
Das Vermögen der Vereinigung setzt sich folgendermaßen
zusammen:
- aus den Mitgliederbeiträgen;
- aus den freiwilligen und außerordentlichen Beiträgen.
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Artikel 6
Der Vereinigung beitreten können die im Berufsverzeichnis
eingetragenen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater des
Landesgerichtsprengels Bozen sowie jene Praktikanten, die in
einem Verzeichnis eingetragen sind, welches von der
Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkammer Bozen geführt wird.
Die Vereinigung setzt sich aus ordentlichen,
außerordentlichen, praktizierenden und ehrenamtlichen
Mitgliedern zusammen, welche sich zum Zeitpunkt der Eintragung
schriftlich verpflichten, die Bestimmungen dieses Statutes
anzuerkennen.
Als ordentliche Mitglieder gelten jene Freiberufler, welche
zum Zeitpunkt der Eintragung das 43. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
Als außerordentliche Mitglieder gelten hingegen jene
Freiberufler, welche die Höchstaltersgrenze der ordentlichen
Mitglieder bereits überschritten haben.
Als praktizierende Mitglieder gelten hingegen jene, die in
einem Verzeichnis eingetragen sind, welches von der
Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkammer geführt wird.
Die außerordentlichen Mitglieder haben in der
Generalversammlung kein Stimmrecht und dürfen in keinem Amt
der Vereinigung gewählt werden. Die einzige Ausnahme bildet
die Wahl zum Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums. Falls
eine qualifizierte Anzahl von mindestens 10 Praktikanten
dieses Berufszweiges im Mitgliederverzeichnis eingetragen
sind, so können diese einen Vertreter wählen, welcher bei den
Sitzungen des Verwaltungsrates als Zuhörer ohne Stimmrecht
teilnimmt. Mit der Streichung aus dem Verzeichnis der
Praktikanten wird der auf diese Weise ernannte Vertreter
seines Amtes enthoben und ist durch einen Neuen zu ersetzen.
Der Amtsverlust tritt auf jedenfall mit der Beendigung der
Amtzeit des Verwaltungsrates ein.
Zu Ehrenmitgliedern können mit Beschluß der
Generalversammlung jene Personen ernannt werden, die sich
durch ihre besondere Bemühungen für die jungen
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater eingesetzt haben. Diese
können an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen und dürfen
keine Wahlämter in der Vereinigung bekleiden.
Die ordentlichen, außerordentlichen und praktizierenden
Mitglieder, zahlen einen jährlichen Beitrag ein, welcher vom
Verwaltungsrat in unterschiedlicher Höhe festgelegt wird.
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Artikel 7
Von Rechtswegen scheiden ordentliche und
außerordentliche Mitglieder aus ihrem Amte aus, wenn sie ihre
Berufstätigkeit beenden oder aufgeben.
Als zurückgetretene Mitglieder gelten jene Mitglieder,
welche im Finanzjahr den Mitgliederbeitrag nicht innerhalb der
vom Verwaltungsrat festgelegten Zeitpunkt entrichten.
Der Verwaltungsrat kann in schwerwiegenden Fällen den
Ausschluß eines Mitgliedes beschließen. Der Interessierte muß
allerdings in diesem Falle eingeladen werden, um die
Möglichkeit zu haben, sich zu rechtfertigen.
Der Ausschluß muß ihm per Einschreibebrief mitgeteilt
werden, woraufhin er binnen 10 Tagen ab erfolgter Zustellung
beim Schiedsrichterkollegium Beschwerde einlegen kann.
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Artikel 8
Für die Aufrechterhaltung der Vereinigung sind folgende
Organe zuständig:
- die Mitgliedergeneralversammlung;
- der Verwaltungsrat;
- die Studienkommission;
- das Schiedsrichterkollegium.
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Artikel 9
Die Generalversammlung tagt mindestens einmal jährlich und
immer dann, wenn es der Verwaltungsrat für angemessen hält.
Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsrat festgelegt.
Die Generalversammlung, deren Vorsitz der Präsident des
Verwaltungsrates bzw. bei Abwesenheit sein Stellvertreter
führt, entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden über
jene Fragen, welche Gegenstand der Tagesordnung bilden; sie
ernennt die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie des
Schiedsrichterkollegiums. Weiters genehmigt sie den
Rechnungsabschluß, welcher vom Schatzmeister innerhalb des
vierten Monats eines jeden Jahres vorzulegen ist.
Die Genehmigung ist unabhängig von der Anzahl der
Anwesenden gültig.
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt in Briefform
und hat mindestens 8 Tage vor Abhaltung derselben zu erfolgen,
wobei die Tagesordnungspunkte anzuführen sind.
Die Teilnahme an der Generalversammlung mittels Vollmacht
ist erlaubt, wobei jeder Anwesende höchstens 4 Mitglieder
vertreten darf.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder,
welche der Einzahlungspflicht des Mitgliederbeitrages
nachgekommen sind, immer vorausgesetzt, daß sie seit
mindestens zwei Monaten eingetragen sind.
Das Abstimmungsergebnis kann innerhalb von 5 Tagen ab dem
Datum der Abstimmung in schriftlicher Form und von 1/5 der
Stimmberechtigten unterzeichnet beanstandet werden. Die
Beanstandungsschrift ist an den Präsidenten des
Schiedsrichterkollegiums gerichtet, welcher sofort das
Schiedsrichterkollegium einberuft, welcher gemäß Art. 13
entscheidet. Der Präsident des Schiedsrichterkollegiums teilt
dies dem Präsidenten der Vereinigung mit, um eine eventuelle
Wiedereinberufung der Generalversammlung zu veranlassen.
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Artikel 10
Der Verwaltungsrat setzt sich aus 5 Räten,
welche unter den ordentlichen Mitgliedern gewählt werden,
zusammen, und zwar aus einem Präsidenten, einem
Vizepräsidenten, einem Sekretär, einem Schatzmeister und aus
einem Verantwortlichen für die Studienkommission.
Außerdem ist die Ernennung eines Vertreters der
praktizierenden Mitglieder vorgesehen, welcher gemäß Art. 6
gewählt worden ist und sich in der Eigenschaft als Zuhörer
ohne Stimmrecht den anderen Mitgliedern des Verwaltungsrates
anschließt.
Der Verwaltungsrat wird alle drei Jahre von der
Generalversammlung gewählt und die ausscheidenden Mitglieder
sind wiederwählbar. Das Organ nimmt die interne Aufteilung der
Aufgaben selbst vor.
Der Verwaltungsrat tritt einmal im Monat zusammen; weiters
jedesmal, wenn die Einberufung vom Präsidenten vorgenommen
wird; und schließlich, wenn zwei seiner Mitglieder dies
beantragen.
Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Anwesenden
getroffen, wobei für deren Gültigkeit die Anwesenheit von
mindestens 3 Mitgliedern erforderlich ist.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten
ausschlaggebend.
Der Verwaltungsrat ist für die Genehmigung der Spesen allein
verantwortlich.
Die Vereinigung ist durch den Präsidenten des Verwaltungsrates
oder durch einen bevollmächtigten Verwaltungsratmitglied
vertreten.
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Artikel 11
Die Studienkommission ist jenes Organ, welches sich mit dem
Studium von Problemen und Fragen befaßt, welche ihr seitens
des Verwaltungsrates unterbreitet werden; weiters ist sie für
die Ausarbeitung von Berichten zuständig.
Sie wird alle drei Jahre vom Verwaltungsrat ernannt und
besteht aus sechs bis acht Mitgliedern sowie aus dem Mitglied
des Verwaltungsrates, welcher für die Kommission
verantwortlich ist. Sie ernennt Unterkommissare, welche aus
den Reihen der Eingeschriebenen ernannt werden und betraut in
jeder Unterkommission ein Mitglied mit der Koordinierung der
Arbeiten.
Die Kommission handelt in Übereinstimmung mit dem
allgemeinen Programm, welches vom Verwaltungsrat erstellt
wird. Der Verwaltungsrat kann die Kommission auch mit der
Vertiefung besonderer kulturellen und bereichspezifischen
Fragen betrauen.
Im Rahmen dieses Programms entscheidet sie selbständige
über die Behandlung auch spezifischer Fragen, indem sie die
Arbeiten an den jeweilig zuständigen Unterkommissionen
abtritt.
Der Studienkommission steht der gemäß Art. 10 vom
Verwaltungsrat ernannte Verantwortliche vor; aus ihrer Mitte
werden weiters die Referenten zu den verschiedenen Fragen
ernannt, welche sich aus der eigenen Tagesordnung ergeben.
Die Tätigkeit der Kommission und der Unterkommissionen wird
vom Verwaltungsrat festgelegt.
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Artikel 12
Das Beratungskomitee kann für Entscheidungen von besonderer
Wichtigkeit und im Ermessen des Verwaltungsrates, einberufen
werden.
Dieses setzt sich aus dem Verwaltungsrat, der
Studienkommission und den ehemaligen Präsidenten zusammen. Den
Vorsitz wird vom jeweils amtierenden Präsidenten geführt.
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Artikel 13
Das Schiedsrichterkollegium setzt sich aus
mindestens drei Mitgliedern zusammen und wird von der
Generalversammlung und dem Verwaltungsrat gemeinsam ernannt
und für die gleiche Amtsdauer desselben. Das
Schiedsrichterkollegium führt im Rahmen des Verbandes
gerichtliche bzw. schiedsrichterliche und kontrollierende
Aufgaben durch.
Die Generalversammlung wird außerdem den Präsidenten des
Schiedsrichterkollegiums wählen, welcher über die nötige
Erfahrung im Verband verfügen muß. Der Präsident kann auch aus
der Mitte der außerordentlichen Mitgliedern gewählt werden.
Sofern die Anzahl der ordentlichen Mitglieder unter 25
liegt, so hat die Generalversammlung das Recht nur einen
Schiedsrichter anstelle des Kollegialorganes zu ernennen.
Er wird von Amts wegen bzw. auf Antrag von
Vereinsmitgliedern oder von Vereinsorganen tätig, um jede
mögliche Auseinandersetzung zu beseitigen.
Die Entscheidungen der Schiedsrichter sind bindend und
nicht anfechtbar.
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Artikel 14
Falls in den drei Jahren ein oder
mehrere Mitglieder des Verwaltungsrates, der Studienkommission
oder des Schiedsrichterkollegiums ausscheiden, so wird man
zur Kooptierung schreiten. Die neuen Mitglieder bleiben bis am
Ende der Dreijahresperiode im Amt.
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Artikel 15
Innerhalb des Verbandes ist jede Form von politischer oder
religiösen Propaganda verboten.
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Artikel 16
Die Klauseln dieses Statutes können nur mit Beschluß der
hierfür eigens einberufenen Generalversammlung abgeändert
werden.
Der Beschluß ist dann gültig, wenn er mindestens die
Zustimmung von 1/3 (ein drittel) plus eins der
eingeschriebenen ordentlichen Mitgliedern erhält, wobei die
Stimmabgabe auch in Briefform erfolgen kann.
Der Verwaltungsrat ist jedoch berechtigt jede nützliche und
notwendige Veränderung vorzunehmen, wobei diese jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch die Generalversammlung
bedürfen. Dies deshalb, um Widersprüche oder Abweichung
zwischen Bestimmungen dieses Statutes und jenen des
derzeitigen oder zukünftigen Statutes des Nationalen Verbandes
zu verhindern. Außerdem ist er ab sofort und jederzeit
ausdrücklich dazu ermächtigt, Bestimmungen einzuführen, welche
aufgrund ihrer statutarischen Rechtskraft das Statut erneuern
oder abändern. Dies erfolgt durch einfachen Annahmebeschluß
jener speziellen Anweisungen und Vorschriften, welche
jederzeit vom Verwaltungsorgan bzw. von der Nationalen
Vereinigung der Jungen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
verlangt bzw. vorgeschrieben werden können.
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Vereinigung  Statut
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