Statut der Vereinigung der Jungen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Bozen

Gründung und Zielsetzung

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Artikel 1

Zwischen den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, welche dieses Statut anerkennen, wird eine Berufsvereinigung gegründet, welche sich auf italienisch als “UNIONE GIOVANI DOTTORI COMMERCIALISTI DI BOLZANO”, auf deutsch als “VEREINIGUNG DER JUNGEN WIRTSCHAFTSPRÜFER UND STEUERBERATER AUS BOZEN” und auf ladinisch als “LIA DI JËUNI REVISËURES DI CONC Y CUNSULËNTC DLA CHËUTES DE BULSAN” bezeichnet.

Die Vereinigung beabsichtigt zwischen den jungen Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern eine freundschaftliche und solidarische Verbundenheit herzustellen; die Schwierigkeiten dieser Berufsgruppe zu meistern; durch gegenseitige Unterstützung den Berufseinstieg zu erleichtern; in jeder sinn- und zweckvoll erachteten Situation den Mitgliedern dieser Vereinigung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen.

Die Vereinigung schließt sich der NATIONALEN VEREINIGUNG DER WIRTSCHAFTSPRÜFER UND STEUERBERATER an und erkennt die Zielsetzungen, Bestimmungen und Richtlinien desselben an.


Artikel 2

Die Dauer dieser Vereinigung gilt als unbefristet.


Artikel 3

Die Vereinigung hat ihren Geschäftssitz am Wohnort des amtierenden Präsidenten und kann per Beschluß des Verwaltungsorganes – in dieser Vereinigung als Verwaltungsrat bezeichnet – anderswo verlegt werden.


Artikel 4

Die Vereinigung wickelt ihre Tätigkeit vorwiegend folgendermaßen ab, und zwar durch:

Sitzungen oder Generalversammlungen;
Verwirklichung der angenommenen und genehmigten Projekte der Studienkommission;
Förderung, Organisation und Aktivierung jener Dienstleistungen, welche die Ausübung der Berufstätigkeit erleichtern;
Abhaltung von Kursen, Tagungen; Gewährung von Studienstipendien; Abhaltung von Wettbewerben.


Artikel 5

Das Vermögen der Vereinigung setzt sich folgendermaßen zusammen:

aus den Mitgliederbeiträgen;
aus den freiwilligen und außerordentlichen Beiträgen.


Artikel 6

Der Vereinigung beitreten können die im Berufsverzeichnis eingetragenen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater des Landesgerichtsprengels Bozen sowie jene Praktikanten, die in einem Verzeichnis eingetragen sind, welches von der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkammer Bozen geführt wird.

Die Vereinigung setzt sich aus ordentlichen, außerordentlichen, praktizierenden und ehrenamtlichen Mitgliedern zusammen, welche sich zum Zeitpunkt der Eintragung schriftlich verpflichten, die Bestimmungen dieses Statutes anzuerkennen.

Als ordentliche Mitglieder gelten jene Freiberufler, welche zum Zeitpunkt der Eintragung das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Als außerordentliche Mitglieder gelten hingegen jene Freiberufler, welche die Höchstaltersgrenze der ordentlichen Mitglieder bereits überschritten haben.

Als praktizierende Mitglieder gelten hingegen jene, die in einem Verzeichnis eingetragen sind, welches von der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkammer geführt wird.

Die außerordentlichen Mitglieder haben in der Generalversammlung kein Stimmrecht und dürfen in keinem Amt der Vereinigung gewählt werden. Die einzige Ausnahme bildet die Wahl zum Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums. Falls eine qualifizierte Anzahl von mindestens 10 Praktikanten dieses Berufszweiges im Mitgliederverzeichnis eingetragen sind, so können diese einen Vertreter wählen, welcher bei den Sitzungen des Verwaltungsrates als Zuhörer ohne Stimmrecht teilnimmt. Mit der Streichung aus dem Verzeichnis der Praktikanten wird der auf diese Weise ernannte Vertreter seines Amtes enthoben und ist durch einen Neuen zu ersetzen. Der Amtsverlust tritt auf jedenfall mit der Beendigung der Amtzeit des Verwaltungsrates ein.

Zu Ehrenmitgliedern können mit Beschluß der Generalversammlung jene Personen ernannt werden, die sich durch ihre besondere Bemühungen für die jungen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater eingesetzt haben. Diese können an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen und dürfen keine Wahlämter in der Vereinigung bekleiden.

Die ordentlichen, außerordentlichen und praktizierenden Mitglieder, zahlen einen jährlichen Beitrag ein, welcher vom Verwaltungsrat in unterschiedlicher Höhe festgelegt wird.


Artikel 7

Von Rechtswegen scheiden ordentliche und außerordentliche Mitglieder aus ihrem Amte aus, wenn sie ihre Berufstätigkeit beenden oder aufgeben.

Als zurückgetretene Mitglieder gelten jene Mitglieder, welche im Finanzjahr den Mitgliederbeitrag nicht innerhalb der vom Verwaltungsrat festgelegten Zeitpunkt entrichten.

Der Verwaltungsrat kann in schwerwiegenden Fällen den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen. Der Interessierte muß allerdings in diesem Falle eingeladen werden, um die Möglichkeit zu haben, sich zu rechtfertigen.

Der Ausschluß muß ihm per Einschreibebrief mitgeteilt werden, woraufhin er binnen 10 Tagen ab erfolgter Zustellung beim Schiedsrichterkollegium Beschwerde einlegen kann.


Artikel 8

Für die Aufrechterhaltung der Vereinigung sind folgende Organe zuständig:

die Mitgliedergeneralversammlung;
der Verwaltungsrat;
die Studienkommission;
das Schiedsrichterkollegium.


Artikel 9

Die Generalversammlung tagt mindestens einmal jährlich und immer dann, wenn es der Verwaltungsrat für angemessen hält.

Die Tagesordnung wird vom Verwaltungsrat festgelegt.

Die Generalversammlung, deren Vorsitz der Präsident des Verwaltungsrates bzw. bei Abwesenheit sein Stellvertreter führt, entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden über jene Fragen, welche Gegenstand der Tagesordnung bilden; sie ernennt die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie des Schiedsrichterkollegiums. Weiters genehmigt sie den Rechnungsabschluß, welcher vom Schatzmeister innerhalb des vierten Monats eines jeden Jahres vorzulegen ist.

Die Genehmigung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden gültig.

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt in Briefform und hat mindestens 8 Tage vor Abhaltung derselben zu erfolgen, wobei die Tagesordnungspunkte anzuführen sind.

Die Teilnahme an der Generalversammlung mittels Vollmacht ist erlaubt, wobei jeder Anwesende höchstens 4 Mitglieder vertreten darf.

Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, welche der Einzahlungspflicht des Mitgliederbeitrages nachgekommen sind, immer vorausgesetzt, daß sie seit mindestens zwei Monaten eingetragen sind.

Das Abstimmungsergebnis kann innerhalb von 5 Tagen ab dem Datum der Abstimmung in schriftlicher Form und von 1/5 der Stimmberechtigten unterzeichnet beanstandet werden. Die Beanstandungsschrift ist an den Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums gerichtet, welcher sofort das Schiedsrichterkollegium einberuft, welcher gemäß Art. 13 entscheidet. Der Präsident des Schiedsrichterkollegiums teilt dies dem Präsidenten der Vereinigung mit, um eine eventuelle Wiedereinberufung der Generalversammlung zu veranlassen.


Artikel 10

Der Verwaltungsrat setzt sich aus 5 Räten, welche unter den ordentlichen Mitgliedern gewählt werden, zusammen, und zwar aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Sekretär, einem Schatzmeister und aus einem Verantwortlichen für die Studienkommission.

Außerdem ist die Ernennung eines Vertreters der praktizierenden Mitglieder vorgesehen, welcher gemäß Art. 6 gewählt worden ist und sich in der Eigenschaft als Zuhörer ohne Stimmrecht den anderen Mitgliedern des Verwaltungsrates anschließt.

Der Verwaltungsrat wird alle drei Jahre von der Generalversammlung gewählt und die ausscheidenden Mitglieder sind wiederwählbar. Das Organ nimmt die interne Aufteilung der Aufgaben selbst vor.

Der Verwaltungsrat tritt einmal im Monat zusammen; weiters jedesmal, wenn die Einberufung vom Präsidenten vorgenommen wird; und schließlich, wenn zwei seiner Mitglieder dies beantragen.

Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Anwesenden getroffen, wobei für deren Gültigkeit die Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern erforderlich ist.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

Der Verwaltungsrat ist für die Genehmigung der Spesen allein verantwortlich.

Die Vereinigung ist durch den Präsidenten des Verwaltungsrates oder durch einen bevollmächtigten Verwaltungsratmitglied vertreten.


Artikel 11

Die Studienkommission ist jenes Organ, welches sich mit dem Studium von Problemen und Fragen befaßt, welche ihr seitens des Verwaltungsrates unterbreitet werden; weiters ist sie für die Ausarbeitung von Berichten zuständig.

Sie wird alle drei Jahre vom Verwaltungsrat ernannt und besteht aus sechs bis acht Mitgliedern sowie aus dem Mitglied des Verwaltungsrates, welcher für die Kommission verantwortlich ist. Sie ernennt Unterkommissare, welche aus den Reihen der Eingeschriebenen ernannt werden und betraut in jeder Unterkommission ein Mitglied mit der Koordinierung der Arbeiten.

Die Kommission handelt in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Programm, welches vom Verwaltungsrat erstellt wird. Der Verwaltungsrat kann die Kommission auch mit der Vertiefung besonderer kulturellen und bereichspezifischen Fragen betrauen.

Im Rahmen dieses Programms entscheidet sie selbständige über die Behandlung auch spezifischer Fragen, indem sie die Arbeiten an den jeweilig zuständigen Unterkommissionen abtritt.

Der Studienkommission steht der gemäß Art. 10 vom Verwaltungsrat ernannte Verantwortliche vor; aus ihrer Mitte werden weiters die Referenten zu den verschiedenen Fragen ernannt, welche sich aus der eigenen Tagesordnung ergeben.

Die Tätigkeit der Kommission und der Unterkommissionen wird vom Verwaltungsrat festgelegt.


Artikel 12

Das Beratungskomitee kann für Entscheidungen von besonderer Wichtigkeit und im Ermessen des Verwaltungsrates, einberufen werden.

Dieses setzt sich aus dem Verwaltungsrat, der Studienkommission und den ehemaligen Präsidenten zusammen. Den Vorsitz wird vom jeweils amtierenden Präsidenten geführt.


Artikel 13

Das Schiedsrichterkollegium setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen und wird von der Generalversammlung und dem Verwaltungsrat gemeinsam ernannt und für die gleiche Amtsdauer desselben. Das Schiedsrichterkollegium führt im Rahmen des Verbandes gerichtliche bzw. schiedsrichterliche und kontrollierende Aufgaben durch.

Die Generalversammlung wird außerdem den Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums wählen, welcher über die nötige Erfahrung im Verband verfügen muß. Der Präsident kann auch aus der Mitte der außerordentlichen Mitgliedern gewählt werden.

Sofern die Anzahl der ordentlichen Mitglieder unter 25 liegt, so hat die Generalversammlung das Recht nur einen Schiedsrichter anstelle des Kollegialorganes zu ernennen.

Er wird von Amts wegen bzw. auf Antrag von Vereinsmitgliedern oder von Vereinsorganen tätig, um jede mögliche Auseinandersetzung zu beseitigen.

Die Entscheidungen der Schiedsrichter sind bindend und nicht anfechtbar.


Artikel 14

Falls in den drei Jahren ein oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrates, der Studienkommission oder des Schiedsrichterkollegiums ausscheiden, so wird man zur Kooptierung schreiten. Die neuen Mitglieder bleiben bis am Ende der Dreijahresperiode im Amt.


Artikel 15

Innerhalb des Verbandes ist jede Form von politischer oder religiösen Propaganda verboten.


Artikel 16

Die Klauseln dieses Statutes können nur mit Beschluß der hierfür eigens einberufenen Generalversammlung abgeändert werden.

Der Beschluß ist dann gültig, wenn er mindestens die Zustimmung von 1/3 (ein drittel) plus eins der eingeschriebenen ordentlichen Mitgliedern erhält, wobei die Stimmabgabe auch in Briefform erfolgen kann.

Der Verwaltungsrat ist jedoch berechtigt jede nützliche und notwendige Veränderung vorzunehmen, wobei diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Generalversammlung bedürfen. Dies deshalb, um Widersprüche oder Abweichung zwischen Bestimmungen dieses Statutes und jenen des derzeitigen oder zukünftigen Statutes des Nationalen Verbandes zu verhindern. Außerdem ist er ab sofort und jederzeit ausdrücklich dazu ermächtigt, Bestimmungen einzuführen, welche aufgrund ihrer statutarischen Rechtskraft das Statut erneuern oder abändern. Dies erfolgt durch einfachen Annahmebeschluß jener speziellen Anweisungen und Vorschriften, welche jederzeit vom Verwaltungsorgan bzw. von der Nationalen Vereinigung der Jungen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater verlangt bzw. vorgeschrieben werden können.